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Satzung des Vereins

Berliner Institut für kritische Theorie e.V. (InkriT)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein trägt den Namen Institut für kritische Theorie (InkriT) e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Zweck

 

(1) Ziel des Vereins ist die Förderung kritischer Theorie, insbesondere die historisch-kritische Erforschung des Marxismus, wie er sich in seinen unterschiedlichen Ausprägungen und in Wechselwirkung mit Theorien und Politiken der sozialen Bewegungen im 19. und 20. Jahrhundert entfaltet hat.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Information und öffentliche wissenschaftliche Auseinandersetzung über dieses Gebiet durch Veröffentlichungen;

- Ausrichtung von selbständigen Tagungen und wissenschaftlichen Symposien;

- Information von und Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Institutionen;

- Erarbeitung eines historisch-kritischen Wörterbuchs des Marxismus in internationaler wissenschaftlicher Zusammenarbeit;

- Förderung kritisch-theoretischer Studien und Forschungen;

- Bildungsveranstaltungen zur Vermittlung von Forschungsergebnissen kritischer Theorie;

- Treuhänderische Verwaltung der Stiftung für kritische Theorie.

 
§ 3 Selbstlosigkeit
 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt und diese
Satzung anerkennt.

(2) Für die Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen, in dem der Antragsteller die Satzung des Vereins anerkennt. Die Mitgliedschaft wird mit der Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt

- durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand;

- durch Streichung seitens der Mitgliederversammlung

- bei schwerem Verstoß gegen die Satzung des Vereins;

- bei Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten trotz entsprechender Mahnung; bei nachträglicher Beitragszahlung lebt die Mitgliedschaft  rückwirkend wieder auf.

- durch Tod des Mitglieds.

(4) Vor dem Streichungsbeschluß muß dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden;

(5) Gegen den Streichungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Mitteilung der Streichung Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und zu sprechen. Sie können in alle Funktionen gewählt werden.

(2) Die Mitglieder haben die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge halbjährlich im voraus zu entrichten.

 

§ 6 Finanzierung

 

(1) Die Finanzierung erfolgt durch

- die Mitgliedsbeiträge;

- evtl. Einnahmen aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen des Vereins;

- evtl. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln;

- durch Zuwendungen von Sponsoren;

- durch Spenden.

(2) Der Verein kann Eigentum erwerben.

(3) Der Verein haftet für Verpflichtungen, die seine Organe im Rahmen ihrer zuständigkeitsgemäßen Amtsführung begründet haben.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

(1) die Mitgliederversammlung;

(2) der Vorstand;

(3) der Beirat;

(4) die Kassenprüfer.

 

§ 8 Die Mitliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins; sie wird in der Regel einmal jährlich durch den Vorstand mit einer
Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Sie muß einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder bzw. ein Drittel der Mitglieder dies fordern; in diesem Fall beträgt die
Ladungsfrist ebenfalls zwei Wochen.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt den Rahmenarbeitsplan für die Tätigkeit des Vereins und den Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr sowie eine Beitragsordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt in der Regel alle zwei Jahre in einer auch zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung den Vorsitzenden, die weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Über jede Mitgliedersammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem Protokollanten bzw. der Protokollantin zu unterzeichnen ist.

(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme der in dieser Satzung speziell festgelegten Beschlüsse; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern; dem Vorstand gehören an:

- der Vorsitzende;

- der erste Stellvertreter des Vorsitzenden;

- der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden;

- der Schatzmeister;

- der Schriftführer;

- ggf. weitere in der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder.

 

(2) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand leitet die Tätigkeit des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen.

(4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über jede Tagung des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

(5) Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirats.

 

§ 10 Der Beirat

 

(1) Der Beirat besteht aus mindestens 10 Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein, sich aber um die Zwecke des Vereins
besonders verdient gemacht haben müssen.

(2) Der Beirat berät den Vorstand in konzeptionellen Fragen.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand vorgeschlagen und berufen bzw. abberufen. Sie haben das Recht, mit beratender Stimme an den Tagungen des Vorstandes teilzunehmen.

 

§ 11 Die Kassenprüfer

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer können mit beratender Stimme an den Tagungen des Vorstandes teilnehmen.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Buchführung mindestens einmal jährlich zu prüfen; das Ergebnis dieser Prüfung ist der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

(3) Die Kassenprüfer prüfen die Durchführung der diesbezüglichen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und haben das Recht, entsprechende Empfehlungen zu geben.

 

§ 12 Satzungsänderungen

 

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer auch für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(1) Für den Beschluß zur Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Bei Auflösung bzw. Löschung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den Bund Demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Bonn, der es unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 9.Juli 1996 errichtet.
Die Mitgliederversammlung vom 15.Oktober 2004 ergänzte § 2 (2) um den siebten Spiegelstrich.

 

 

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